30.01.2026

Zweite Auslegung des Teilplans Wind im Landkreis Göttingen – Rüge eines erheblichen Verfahrensfehlers und Sicherung der Rechte der Öffentlichkeit

FDP-Fraktion, CDU-Fraktion, FWLG-Fraktion

im Kreistag Göttingen

Göttingen, den 27.01.2026

Interfraktioneller Antrag zur Sitzung des Kreisausschusses am 18.02.2026 sowie zur Sitzung des Kreis-
tages am 18.02.2026.

Zweite Auslegung des Teilplans Wind im Landkreis Göttingen – Rüge eines
erheblichen Verfahrensfehlers und Sicherung der Rechte der Öffentlichkeit

I. Sachverhalt
Im Rahmen der ersten öffentlichen Bekanntmachung zur Aufstellung des Teilplans Wind sowie in der
begleitenden Öffentlichkeitsarbeit in den Wochen und Monaten vor Beginn der zweiten Auslegung hat der

Landkreis Göttingen wiederholt und eindeutig kommuniziert, dass Stellungnahmen im Rahmen der zwei-
ten Auslegung ausschließlich zu solchen Vorrangflächen zulässig seien, bei denen gegenüber der ersten

Auslegung Änderungen vorgenommen worden sind. Diese Einschränkung wurde öffentlich als verbindli-
che Verfahrensvorgabe dargestellt und prägte maßgeblich das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger

über Umfang und Reichweite ihrer Beteiligungsrechte. Während der laufenden zweiten Auslegung wurde

diese Einschränkung verwaltungsintern aufgehoben. Nach entsprechender Nachfrage wurde sodann be-
stätigt, dass rechtlich Stellungnahmen zu sämtlichen Vorrangflächen zulässig sind und eine Beschrän-
kung auf geänderte Flächen nicht mehr besteht. Diese Änderung der Verfahrenshandhabung wurde nicht

ausreichend und frühzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die zuvor kommunizierte Einschränkung blieb
damit für die Öffentlichkeit weiterhin maßgeblich.

II. Rechtliche Bewertung (Verfahrensfehler)

Die beschriebene Vorgehensweise begründet einen erheblichen und beachtlichen formellen Verfahrens-
fehler im Sinne der Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert,

dass Umfang und Gegenstand der zulässigen Stellungnahmen klar, zutreffend und vollständig bekannt

gemacht werden. Die fortgesetzte öffentliche Kommunikation einer rechtlich nicht bestehenden Ein-
schränkung der Beteiligungsmöglichkeiten stellt eine objektiv irreführende Verfahrensgestaltung dar.

Durch die unterlassene öffentliche Klarstellung während der laufenden Auslegungsfrist wurden Bürgerin-
nen und Bürger faktisch daran gehindert, ihre Beteiligungsrechte vollständig wahrzunehmen. Es ist nach

der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine erhebliche Zahl potenziell Betroffener

aufgrund der fehlerhaften Information von einer Stellungnahme abgesehen hat. Der Mangel ist nicht of-
fensichtlich unbeachtlich und auch nicht lediglich formaler Natur, da er geeignet war und ist, Einfluss auf

Inhalt und Ergebnis der Planung zu nehmen. Eine Heilung des Mangels ist nicht mehr möglich.

III. Verfahrensrüge und Fristwahrung

Mit diesem Antrag wird der dargestellte Verfahrensfehler ausdrücklich gerügt und zu Protokoll des Kreis-
tages festgestellt. Die Verfahrensrüge erfolgt rechtzeitig und dient der Wahrung der Beteiligungsrechte

der Öffentlichkeit sowie der Sicherung der Rechtsschutzmöglichkeiten.
IV. Beschlussantrag
Der Kreistag möge beschließen:

  1. Die förmliche Feststellung des erheblichen Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der
    zweiten Auslegung des Teilplans Wind.
  2. Die Durchführung einer erneuten öffentlichen II. Auslegung, um den festgestellten Verfah-
    rensmangel ordnungsgemäß zu heilen.
  3. Eine vollständige rechtliche Überprüfung des zweiten Auslegungsverfahrens, insbeson-
    dere der unterlassenen öffentlichen Klarstellung der geänderten Beteiligungsmöglichkei-
    ten sowie des gesamten ersten Auslegungsverfahrens.
  4. Sämtliche Einwendungen, die bislang eingereicht worden sind, finden weiter Berücksichti-
    gung.

Nur durch diese Maßnahmen kann ein rechtssicheres Verfahren hergestellt und eine wirksame Öf-
fentlichkeitsbeteiligung gewährleistet werden.

gez. Stiller gez. Körner gez. Rüngeling

PM Zweite Auslegung des Teilplans Wind im Landkreis Göttingen – Rüge eines
erheblichen Verfahrensfehlers und Sicherung der Rechte der Öffentlichkeit

Bei der zweiten Auslegung des Teilplans Wind im Landkreis Göttingen wurden Bürgerinnen und Bürger in die Irre geführt.
Der Landkreis hat über einen langen Zeitraum öffentlich erklärt, dass Stellungnahmen in der zweiten Auslegung nur zu geänderten Vorrangflächen möglich seien. Viele Menschen haben dies ernst genommen und deshalb keine Eingaben gemacht.
Inzwischen hat sich herausgestellt: Diese Einschränkung bestand rechtlich gar nicht. Stellungnahmen waren und sind zu allen Flächen zulässig. Diese entscheidende Information wurde jedoch nicht öffentlich richtiggestellt.
Die Mehrzahl der Bürger und Bürgerinnen ist somit bei dem aktuellen Verfahren bewusst über ihre Beteiligungsmöglichkeiten ausgeschlossen worden, weil die uneingeschränkte legale Beteiligungsmöglichkeit nicht mal im Amtsblatt oder im Kleingedruckten und auch sonst nirgendwo erwähnt wurde.
Das bedeutet: Während der laufenden Beteiligung wurde stillschweigend von der eigenen, zuvor klar kommunizierten Regel abgewichen – ohne die Bürgerinnen und Bürger darüber zu informieren.
Nach unserer Auffassung ist das ein schwerwiegender Verfahrensfehler. Bürger wurden dadurch faktisch von ihrem Beteiligungsrecht ausgeschlossen. Ein solches Vorgehen untergräbt Vertrauen, Transparenz und die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung.
Deshalb fordern wir:
·       eine erneute Auslegung des Teilplans Wind,
·       eine Verlängerung der Beteiligungsfrist,
·       sowie eine rechtliche Überprüfung, warum diese entscheidende Änderung nicht öffentlich kommuniziert wurde.
Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger fair, informiert und gleichberechtigt an diesem wichtigen Verfahren beteiligt werden.

"Hier geht es um die Wahrung der Bürgerrechte!Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein zwingender Bestandteil der Planaufstellung und muss den Anforderungen an Transparenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit genügen. Bürgerinnen und Bürger müssen in die Lage versetzt werden, ihre Beteiligungsrechte uneingeschränkt, informiert und ohne irreführende Einschränkungen wahrzunehmen."Dr. Thomas Carl Stiller, Fraktionsvorsitznder der FDP-Kreistagsfraktion

"Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass das Verfahren rechtssicher ist, da in dem Fall von begründeten Klagen ansonsten ein jetzt noch zu vermeidender    
Zeitverlust eintreten würde. Noch können mögliche Verfahrensfehler des Auslegungsverfahrens ohne erheblichen Zeitverlust geheilt werden. Hier sollte man lieber erhöhte Vorsicht walten lassen, anstatt durch falsch verstandener Eitelkeit der Verwaltung möglicherweise erfolgreiche Klagen zu riskieren."

Andreas Körner, Fraktionsvorsitzender der CDU Kreistagsfraktion
FDP, CDU und FWLG haben erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung, da stets eine Einschränkung von Stellungnahmen u.a. in Verwaltungsvorlagen, Arbeitsunterlagen, sowie Presse usw. nur für geänderte Teile des Teilplan Windenergie kommuniziert, dann aber stillschweigend ohne Information von Mandatsträgern, Kommunen und Bürgern in der Bekanntmachung diese Einschränkung nicht aufrechterhalten wurde."
Ingrid Rüngeling, Fraktionsvorsitzende der FWLG Kreistagsfraktion

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