19.06.2025

Teilplan Windenergie im Landkreis Göttingen –

Anpassung für Rechtssicherheit und Akzeptanz

Der aktuelle Teilplan gefährdet die Rechtssicherheit unseres Landkreises.

Statt ausgewogener Lösungen erleben wir:

❌ Überlastung einzelner Regionen

❌Mangelhafte Artenschutzprüfungen

❌ Juristisch wackelige Entschuldigungen – wie am Pinnekenberg

Wir als CDU-Fraktion haben heute gemeinsam mit FDP und Freien Wählern unseren interfraktionellen Antrag zur Nachbesserung des Teilplans im Kreistag zur Abstimmung gestellt:

⚠️ Die Mehrheitsgruppe aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen hat unseren Antrag abgelehnt.

Ein klares Zeichen gegen eine rechtssichere, faire und ökologisch tragbare Planung!

Wir fordern weiterhin:

✅ Realistische, rechtssichere und ökologisch tragbare Planung

✅ Keine neuen Vorranggebiete ohne belastbare Genehmigungen

✅ Schutz von Mensch, Natur und kommunaler Planungshoheit

➡️ Für eine verantwortungsvolle Regionalplanung im Landkreis Göttingen – mit Augenmaß und Rücksicht!

#Windenergie#Göttingen#Regionalplanung#Naturschutz#Rechtssicherheit#Pinnekenberg#Kreistag#CDU

CDU-Fraktion,

FWLG-Fraktion, FDP-Fraktion

im Kreistag Göttingen

Göttingen, den 15.04.2025

Interfraktioneller Antrag zur Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr, Bauen, Planen und Energie am 20.05.2025, zur Sitzung des Kreisausschusses am 17.06.2025 sowie zur Sitzung des Kreistages am 18.06.2025.

Teilplan Windenergie im Landkreis Göttingen –

Anpassung für Rechtssicherheit und Akzeptanz

Der Kreistag möge beschließen:

  1. Bis 2027 wird zunächst die Umsetzung von 0,9 % der Flächen als realistisches Zwischenziel gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) umgesetzt. Die verbleibenden 0,26 % werden bis 2032 realisiert.
  • Die Umsetzung der Vorgaben von insgesamt 1,16 % der Flächen für Windenergie bis 2032 erfolgt ohne überflüssige Flächenreserven. Gebiete, die wegen rechtlicher (z.B. fehlenden Genehmigungen, Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz) oder ökologischer Probleme (z.B. signifikanten Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten, Gefährdung von Brutvogelarten) problematisch sind, werden aus dem Teilplan Wind zunächst herausgenommen.
  • Die unverhältnismäßig hohe Belastung durch Windkraftanlagen in Teilregionen, insbesondere im Eichsfeld und um Adelebsen, wird reduziert. Flächennutzungs- und Bebauungspläne der Städte und Gemeinden werden einbezogen, bestehende Windkraftanlagen und Repowering-Standorte berücksichtigt. Die Vorranggebiete Gieboldehausen (Höherberg) und Duderstadt – Gieboldehausen werden entlastet. Die Vorranggebiete werden gleichmäßig im Landkreis verteilt, wobei energieeffiziente und akzeptierte Flächen Vorrang haben. Es erfolgt kein Vorranggebietsausweis der Flächen Pinnekenberg und Jühnde ohne bestandskräftige Genehmigung. Zur Sicherung der Steuerungsmöglichkeit des Landkreises wird eine Veränderungssperre im Hinblick auf die Ziele des RROP erlassen. Der Landkreis wird angewiesen zum jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung des § 9 des BImSchG, Fassung vom 28.02.2025 Vorbescheide abzulehnen, um die Akzeptanz und Planungssicherheit zu erhalten.
  • Die Verwaltung führt die notwendige Nachbesserung der in der Regionalplanung verpflichtend durchzuführenden Prüfungen unter Beachtung des OVG-Urteils zum Pinnekenberg (OVG Niedersachsen, 10.09.2024 - 12 KS 34/22) durch.
  • Bürgerinnen und Bürger insbesondere aus besonders betroffenen Gebieten werden weiterhin in regelmäßigen Abständen informiert.

Begründung:

Der Landkreis soll maßvoll und rechtssicher planen, unter Berücksichtigung von Bürgerinteressen, Effizienz und Klimaneutralität. Die Überlastung einzelner Regionen muss reduziert und bestehende kommunale Planungen müssen berücksichtigt werden. Auf unnötige Pufferflächen ist zu verzichten.

Ein rechtssicherer und ausgewogener Teilplan Wind ist für eine vorsorgeorientierte Steuerung des Zubaus entscheidend. Das OVG-Urteil zum Pinnekenberg (OVG Niedersachsen, 10.09.2024 - 12 KS 34/22) unterstreicht die Notwendigkeit sorgfältiger Umweltverträglichkeits- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen.

Die Artenschutzverantwortung im Gebiet des Fleckens Adelebsen kann, aufgrund der mehrfach gutachterlich bestätigten Vielzahl zu schützender Vogel- und Fledermausarten, so wie im Teilplan beschrieben, nicht EU-gesetzeskonform umgesetzt werden. Die hier durchgeführte Modulation von z. B. Milandichtezentren ist unzureichend und fehlerhaft, um der besonderen Artenschutzverantwortung gerecht zu werden. Aufgrund des Dichtezentrums (Rotmilan) ist das artenschutzrechtliche Konfliktrisiko auf einem Großteil der Planungsflächen als sehr hoch zu bewerten. Es gibt eine Vielzahl von Naturschutz-, Artenschutz- und Landschaftsschutzgründen im Flecken Adelebsen, die dem Windkraftausbau berechtigt entgegenstehen. Diese Konflikte sind bereits im RROP-Entwurf 2021 deutlich beschrieben: Mögliche Biotopverbunde sind im Teilplan-Entwurf nicht ausreichend gewürdigt. Die Artenschutzprüfung im Teilplan-Entwurf ist nicht ausreichend erfolgt. Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Leitvogelart Rotmilan in der Windkraftplanungspraxis widerspricht einem aktuellen Urteil des EuGH zur Gewährung von umfassendem Vogelschutz auch für Individuen.

Die defizitäre Prüfpraxis der Genehmigung Pinnekenberg wurde im Teilplan Wind fortgesetzt. Eine gerichtliche Überprüfung würde den gesamten Teilplan gefährden. Die Ausweisung des Pinnekenbergs als Vorranggebiet widerspricht zahlreichen Kriterien des Teilplans Wind. Der Nachweis eines brütenden Rotmilans im relevanten Nahbereich schließt eine Genehmigung laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aus. Die geplante Ausnahme vom Tötungsverbot ist rechtlich fragwürdig und hat geringe Erfolgsaussichten.

Die Begründung des Teilplans, wonach die fortgeschrittene Planung am Pinnekenberg den Artenschutz überwiegt, ist durch das OVG-Urteil hinfällig. Ein Verzicht auf das Vorranggebiet Pinnekenberg ermöglicht es, die laufenden Verfahren Pinnekenberg und Jühnde abzuwarten, ohne den Teilplan zu gefährden. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ist eine Nachbesserung der Prüfungen erforderlich.

Insgesamt sind für die hier benannten Gebiete erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten. Mögliche Konflikte ergeben sich in Bezug auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche und Wasser sowie Landschaft und Kulturgüter. Schall und Schattenwurf können sich negativ auf die betroffenen Ortslagen auswirken.

gez. Körner     gez. Rüngeling    gez. Stiller    

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